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[92] II. Nachdem die Statuten der Sparkasse zu Buttstädt Seitens der dasigen
Gemeindebehörden einer Umarbeitung unterzogen worden, und das aus der letzteren
hervorgegangene neue Statut vom 7. Juli d. J. die höchste Bestätigung erhalten
bat, so werden im Nachstehenden diejenigen, das Rechtsverhältniß der Sparkasse
zu Dritten betreffenden Paragraphen des neuen Statuts, welche eine Abänderung
oder Ergänzung der zeitherigen Statuten enthalten, mit dem besonderen Bemerken
bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, das die bisherigen Bestimmungen hin-
sichtlich der Mortifikation verloren gegangener Einlagebücher unverändert in Kraft
bleiben.
Weimar am 22. September 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Anlage.
§. 2.
Verhältniß zwischen den Gemeinde= und Sparkassebehörden.
Die Gemeinde Buttstädt vertritt durch ihre Gemeindebehörden nach Maßgabe
der Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung die Sparkasse und leistet den
Einlegern gegenüber volle Garantie für etwaige Ausfälle.
Dahingegen gehört das von der Sparkasse angesammelte Vermögen einschlüssig
aller dazu gehörigen Mobilien und Inmobilien, wie Sparkassegebäude, Geldschrank,
Expeditionsutensilien u. s. w. der Gemeinde Buttstädt ausschließlich eigenthümlich
zu und bleibt die Disposition darüber dem Gemeinderath nach Maßgabe der Be-
stimmungen der revidirten Gemeindeordnung wie über Gemeindegüter vorbehalten,
vorbehältlich der zu §. 8 angeführten Bestimmungen über den Reservefond.
Der zeither bestandene Sparkasseverein ist aufgehoben.
Die Verwaltung sämmtlicher Angelegenheiten der Sparkasse, soweit solche
nicht nach dem Obigen zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderaths gehören,
wird geleitet durch die Vorsteher der Sparkasse, bestehend aus dem Sparkassevor-