Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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[92] II. Nachdem die Statuten der Sparkasse zu Buttstädt Seitens der dasigen 
Gemeindebehörden einer Umarbeitung unterzogen worden, und das aus der letzteren 
hervorgegangene neue Statut vom 7. Juli d. J. die höchste Bestätigung erhalten 
bat, so werden im Nachstehenden diejenigen, das Rechtsverhältniß der Sparkasse 
zu Dritten betreffenden Paragraphen des neuen Statuts, welche eine Abänderung 
oder Ergänzung der zeitherigen Statuten enthalten, mit dem besonderen Bemerken 
bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, das die bisherigen Bestimmungen hin- 
sichtlich der Mortifikation verloren gegangener Einlagebücher unverändert in Kraft 
bleiben. 
Weimar am 22. September 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Anlage. 
§. 2. 
Verhältniß zwischen den Gemeinde= und Sparkassebehörden. 
Die Gemeinde Buttstädt vertritt durch ihre Gemeindebehörden nach Maßgabe 
der Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung die Sparkasse und leistet den 
Einlegern gegenüber volle Garantie für etwaige Ausfälle. 
Dahingegen gehört das von der Sparkasse angesammelte Vermögen einschlüssig 
aller dazu gehörigen Mobilien und Inmobilien, wie Sparkassegebäude, Geldschrank, 
Expeditionsutensilien u. s. w. der Gemeinde Buttstädt ausschließlich eigenthümlich 
zu und bleibt die Disposition darüber dem Gemeinderath nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der revidirten Gemeindeordnung wie über Gemeindegüter vorbehalten, 
vorbehältlich der zu §. 8 angeführten Bestimmungen über den Reservefond. 
Der zeither bestandene Sparkasseverein ist aufgehoben. 
Die Verwaltung sämmtlicher Angelegenheiten der Sparkasse, soweit solche 
nicht nach dem Obigen zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderaths gehören, 
wird geleitet durch die Vorsteher der Sparkasse, bestehend aus dem Sparkassevor-
	        
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