Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

161 
saten nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige 
Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Ver- 
merk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden 
nicht angenommen. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei 
der zweiten Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Postmandat 
mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst rekommandirten Briefes 
kostenfrei zurückgesandt. 
An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt wer- 
den Postmandate unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im Bereiche an- 
derer Postorte angenommen. 
Berlin, den 22. September 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Verordnung, 
betreffend die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsscheinen 
durch die Postanstalten. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 
1867 wird Folgendes bestimmt: 
« Vom 15. Oktober d. J. ab werden die Postanstalten auch von Privat- 
personen Schreiben mit Behändigungsscheinen zur postamtlichen Insinuation 
annehmen. 
In Betreff der Bestellung dieser Schreiben gelten die Bestimmungen im 8 
38 Nr. I. und II. des Reglements vom 11. Dezember 1867 zu dem Gesetze 
über das Postwesen vom 2. November 1867, jedoch mit der Maßgabe, daß die 
Briefträger nicht befugt sind, die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben mit 
Behändigungsschein an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu befestigen. 
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Schreiben müssen in Brief- 
sorm zur Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth dürfen solchen 
Schreiben nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß auf dergleichen Sen- 
dungen entnommen werden. 
Jedem Schreiben muß ein gehörig ausgefülltes Formular zum Behändigungs- 
schein offen beigefügt sein. Solche Formulare zu Behändigungsscheinen können bei 
allen Postanstalten bezogen werden, und zwar zum Preise von 1/ Sgr. für 5 
Stück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.