Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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7. 
Die Einträge in das Brauverzeichniß können bis spätestens drei Stunden 
vor Beginn der eingeschriebenen Einmaischungszeit durch einen neuen Eintrag abge— 
ändert oder gänzlich zurückgezogen werden. 
Sollten erst später oder selbst erst während des Einmaischens eintretende un- 
vermuthete Umstände die vollständige und genaue Befolgung des Eintrags im Brau- 
verzeichnisse hindern, so kann der Brauende, jedoch nur unter Zuziehung zweier 
unverdächtiger, nicht mit ihm oder resp. mit dem Brauereiinhaber in einem Lohn- 
oder Familienverhältnisse stehender Zeugen, oder eines anwesenden Steuerbeamten, 
welche die Abänderung und deren dabei einzuschreibende Ursache durch Mitunterschrift 
zu bescheinigen haben, den früheren Eintrag durch einen neuen ersetzen oder, sofern 
die eingetragene Einmaischung ganz unterbleiben muß, gänzlich zurückziehen. Die 
Abänderung muß aber in dieser Weise sofort nach dem Eintritt der hindernden 
außerordentlichen Umstäude bewirkt werden. 
8. 
Der fixirte Brauer hat das jedesmal in das Brauverzeichniß einzuschreibende 
Brauschrot (Ziffer 7, Nro 3) vor dessen Einschreibung an einem ein für allemal 
dazu zu bestimmenden und mit einer Tafel zu bezeichnenden Orte in der Brauerei 
aufzustellen und darf nach dieser Einschreibung und bis zur Vollendung des betref- 
feuden Brauaktes kein anderes als das eingeschriebene Brauschrot in der Brauerei 
vorhanden sein. 
Auch muß der Brauer den Steuerbeamten, wenn sie von der ihnen nach 
§. 21 des Biersteuergesetzes zustehenden Revisionsbefugniß Gebrauch machen, nicht 
nur die auf die Brauerei Bezug habenden Akten und das Brauverzeichniß, letzteres 
zugleich zur Eintragung etwaiger Bemerkungen, nach Maßgabe der Bekanntmachung 
des Großherzoglichen General-Inspektors vom 2. August 1851 zugänglich halten, 
sondern auch auf Verlangen sofort, das in der Brauerei vorhandene, noch nicht 
zur Einmaischung gelangte Brauschrot verwiegen und ihnen, wie auch sonst der 
Steuerbehörde, jede in Beziehung auf den Brauereibetrieb und den Umfang des 
Bierabsatzes etwa geforderte Auskunft wahrheitsgetreu und gewissenhaft ertheilen. 
9. 
Der Fixationsvertrag ist nur für denjenigen gültig, mit welchem er abge- 
schlossen wird. Der Inhaber einer fixirten Brauerei darf daher dieselbe während 
der Fixation an andere Personen zur Bereitung von Bier für andere als seine 
eigene Rechnung nicht überlassen. Eine Ausnahme kann Seitens der Bezirks-
	        
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