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7.
Die Einträge in das Brauverzeichniß können bis spätestens drei Stunden
vor Beginn der eingeschriebenen Einmaischungszeit durch einen neuen Eintrag abge—
ändert oder gänzlich zurückgezogen werden.
Sollten erst später oder selbst erst während des Einmaischens eintretende un-
vermuthete Umstände die vollständige und genaue Befolgung des Eintrags im Brau-
verzeichnisse hindern, so kann der Brauende, jedoch nur unter Zuziehung zweier
unverdächtiger, nicht mit ihm oder resp. mit dem Brauereiinhaber in einem Lohn-
oder Familienverhältnisse stehender Zeugen, oder eines anwesenden Steuerbeamten,
welche die Abänderung und deren dabei einzuschreibende Ursache durch Mitunterschrift
zu bescheinigen haben, den früheren Eintrag durch einen neuen ersetzen oder, sofern
die eingetragene Einmaischung ganz unterbleiben muß, gänzlich zurückziehen. Die
Abänderung muß aber in dieser Weise sofort nach dem Eintritt der hindernden
außerordentlichen Umstäude bewirkt werden.
8.
Der fixirte Brauer hat das jedesmal in das Brauverzeichniß einzuschreibende
Brauschrot (Ziffer 7, Nro 3) vor dessen Einschreibung an einem ein für allemal
dazu zu bestimmenden und mit einer Tafel zu bezeichnenden Orte in der Brauerei
aufzustellen und darf nach dieser Einschreibung und bis zur Vollendung des betref-
feuden Brauaktes kein anderes als das eingeschriebene Brauschrot in der Brauerei
vorhanden sein.
Auch muß der Brauer den Steuerbeamten, wenn sie von der ihnen nach
§. 21 des Biersteuergesetzes zustehenden Revisionsbefugniß Gebrauch machen, nicht
nur die auf die Brauerei Bezug habenden Akten und das Brauverzeichniß, letzteres
zugleich zur Eintragung etwaiger Bemerkungen, nach Maßgabe der Bekanntmachung
des Großherzoglichen General-Inspektors vom 2. August 1851 zugänglich halten,
sondern auch auf Verlangen sofort, das in der Brauerei vorhandene, noch nicht
zur Einmaischung gelangte Brauschrot verwiegen und ihnen, wie auch sonst der
Steuerbehörde, jede in Beziehung auf den Brauereibetrieb und den Umfang des
Bierabsatzes etwa geforderte Auskunft wahrheitsgetreu und gewissenhaft ertheilen.
9.
Der Fixationsvertrag ist nur für denjenigen gültig, mit welchem er abge-
schlossen wird. Der Inhaber einer fixirten Brauerei darf daher dieselbe während
der Fixation an andere Personen zur Bereitung von Bier für andere als seine
eigene Rechnung nicht überlassen. Eine Ausnahme kann Seitens der Bezirks-