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steuerstelle nur bei vorausgehender Anzeige und Versteuerung der einzelnen Gebräude
zugestanden werden.
10.
In Bezug auf die Bereitung von Bier für andere Personen und den Ver—
kauf oder die sonstige vertragsweise Ueberlassung von Bier ist der Fixirte während
der Dauer der Fixationsperiode nur insofern einer Beschränkung unterworfen, als
Beides nicht für und an andere Brauer, wenn solche nicht gleichfalls auf die
Biersteuer fixirt sind, geschehen darf.
11.
Die Vorräthe an Bier und Würze müssen bei Beendigung der Fixation voll-
ständig angezeigt werden.
Insoweit als der Fixirte nicht durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen
kann, daß gleich große Vorräthe beim Beginne der Fixation vorhanden gewesen
sind, tritt Nachversteuerung der überschüssigen Vorräthe nach Maßgabe des bis-
herigen Verbrauchs von Malzschrot zu den Gebräuden ein.
12.
Das Recht, die Fixation vor Ablauf derselben aufzuheben, steht zu;
a) beiden Theilen, wenn in der Biersteuergesetzgebung eine wesentliche
Veränderung eintreten sollte;
der Steuerverwaltung, wenn bei dem Betriebe der fixirten Brauerei
eine Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Gesetze, Verordnungen
und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch gegen die vorstehenden
Bestimmungen unter Ziffer 6— 10 oder gegen sonstige vertragsmäßige
Bedingungen der Fixation vorkommt;
dem Firirten in den Fällen, wenn die von ihm betriebene Brauerei
im Laufe des Fixationsvertrages veräußert, verpachtet, zerstört oder de-
rren Betrieb durch unvorhergesehene Umstände länger, als ein halbes
Jahr hindurch behindert wird.
d) Den Erben des Firirten, falls dieser im Laufe der Fixationsperiode
versterben sollte.
13.
Im Falle der Auflösung des Fixationsvertrags vor Ablauf der Fixationspe-
riode (Ziffer 3) durch[Kündigung (Ziffer 12) treten die allgemeinen Vorschriften we-
gen Entrichtung der Biersteuer im Einzelnen (Ziffer 5, Absatz 1) von dem Mo-
mente an wieder in Kraft, wo der fixirt gewesene Brauer oder seine Erben (Zif-
b
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