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fer 12, sub a. c d.) eine zulässige Kündigung der Bezirkssteuerstelle schriftlich
oder zu Protokoll erklären, oder wo ihnen die Kündigung von Seiten der Steuer-
verwaltung eröffnet wird (Ziffe 12 sub a. b.)
Eine Zurückzahlung der bereits gezahlten Raten des Steuerfixums (Ziffer 4)
ganz oder theilweise, findet in der Regel nicht statt. Ausnahmen werden nur in
besonderen Fällen von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der
Finanzen, zu Weimar bewilligt werden.
Dagegen kann, wenn die nach dem Brauverzeichnisse während des abgelaufe-
nen Theils der Fixationsperiode verbrauchte Malzschrotquantität, zu dem für einen
Centner bestehenden gesetzlichen Steuersatze berechnet, einen erheblich größeren
Steuerwerth hat, als der vor der Kümdigung bereits bezahlte Theil des Steuer-
firums, die nach jener Berechnung mehr auf Bier verarbeitete als versteuerte
Malzschrotmenge zur Nachversteuerung gezogen werden.
Als eine solche erhebliche Ueberschreitung des Steuerfixums wird indessen bei
einer im Laufe der Vertragsperiode auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 12
a. c. d. eintretenden Aufhebung der Fixation nur diejenige angesehen und behan-
delt werden, welche den bereits bezahlten Theil des Stererfirums um ein Fünftel
(20 Procent) übersteigt.
Indem diese Allgemeinen Bestimmungen
als Verwaltungsvorschrift
hierdurch unter Bezugnahme auf §. 3 des Rachtrages zu dem Biersteuergesetze vom
23. April 1839 bekannt gemacht werden, wird zugleich darauf hingewiesen, daß
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter Ziffer 6, 7, 8, 9, 10 und 11
alin. 1 mit einer Ordnungsstrafe von einem bis zehn Thalern wider den Inha-
ber der fixirten Brauerei, vorbehältlich einer etwa gesetzlich verwirkten Defrauda-
tionsstrafe geahndet werden.
Erfurt den 3. Oktober 1871.
Der Großherzoglich Sächsische General-Inspektor
Grolig.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.