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die Uebereinkunft mit der Kaiserlichen Postverwaltung wegen Firxi—
rung der Postbestellgebühren — soweit dergleichen überhaupt zu erheben
sind — auf folgende Grundlage hin bis auf Weiteres erneuert worden ist:
Zweck des Uebereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse durch
Zahlung des Aversums von jeder Entrichtung von Postbestellgebühren zu befreien,
ohne Unterschied, ob dieselben definitiv der Staatskasse zur Last fallen, oder von
derselben — wie in Parteisachen — nur verlagsweise zu entrichten sein würden.
Während sich also die Befreiung nicht erstreckt
1) auf Sendungen an Behörden und Beamte, welche aus anderen als
Großherzoglichen Staatskassen unterhalten werden, namentlich
also an Behörden und Beamte des Großherzoglichen Hofes und
der Hofverwaltung, sowie der Universität Jena, ferner an die
dem Großherzogthume mit anderen Staaten gemeinschaftlichen Be-
hörden, nämlich das Ober-Appellationsgericht zu Jena, das Appellations-
gericht zu Eisenach mit dem Schwurgerichtshof und das statistische Bureau
zu Jena
und nicht
2) auf die Sendungen an Beamte in deren Privatangelegenheiten,
tritt die Befreiung ein:
3) für alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staats-Behör-
ferner:
5)
den und Beamte bis herab zu den unteren Organen der Staatsverwal-
tung, z. B. Gensdarmen, Chausseegeld = Erhebern und Chaussee-Aufsehern,
Steueraufsehern, Katasterführern, Orts-Steuereinnehmern, Forstaufsehern
und dergleichen, ohne Unterschied, ob die Sendungen Official-
oder Partei-Sachen betreffen;
für diejenigen dienstlichen Sendungen an andere öffentliche Be-
hörden, z. B. Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und Gemeinde-Behörden
und solche repräsentirende Beamte, welche mit der Aufschrift: „Porto=
pflichtige Dienstsache, frei, ex oflicio“ bezeichnet sind.
Unter die Befreiung fallen alle unter 3 und 4 bezeichneten Behörden
und Beamten, welche im Großherzogthume ihren Sitz haben,
gleichviel ob die Orte zum Bestellbezirke einer Postanstalt des Ober-
Postdirektious-Bezirks Erfurt oder eines andern Ober-Postdirektions-Be-
zirks der Kaiserlichen Postverwaltung gehören. Außerhalb des Groß-
herzogthums sind eingeschlossen die im Herzogthum Sachsen-Meiningen