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ihren Sitz habenden Großherzoglichen Forstbeamten, nämlich die Forst-
revierverwaltung zu Schwallungen und die Unterförstereien zu Wasungen
und Rosa nebst den ihnen untergebenen Forstaufsehern in Meiningischen
Ortschaften.
Die Befreiung erstreckt sich auf die Orts= und die Land-Bestell-
gebühren, auf letztere auch im Landbestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt
und sowohl auf die Bestellgebühr von Paket= und Geld-Sendungen, ein-
schließlich der Postanweisungen, als auf Briefpostgegenstände. Nicht aus-
geschlossen sind selbst die Bestellgebühren von recommandirten Sendungen,
Postamweisungen, Packeten ohne Werths-Declaration, Postvorschußsendungen,
welche von Großherzoglichen Behörden 2c. den Landbriefträgern mitgege-
ben werden, und an solche Adressaten gerichtet sind, welche außerhalb des
eigen en Orts-= und Lanbbestellbezirks wohnen, welche Gebühren deshalb
eigentlich vorschriftsmäßig für die Beförderung bis zum Postort im Vor-
aus zu entrichten wären.
7) Dagegen sind nicht inbegriffen:
a) die Bestellgebühren für den Stadtpostverkehr, d. h. für die im
Orte der Aufgabe selbst zu bestellenden Briefe und Sendungen,
b) das Zeitungs-Bestellgeld,
c) das Expreß-Bestellgeld.
Wiederholt wird übrigens daran erinnert, daß in Parteisachen die vor-
schriftsmäßige Bestellgebühr bei der Behörde auf den einlaufenden Schriftstücken
als Verlag zu notiren und von den betheiligten Privaten oder Parteien, soweit
dieselben überhaupt mindestens zum Ersatz von Verlägen verpflichtet sind, bei Zu-
stellung der Liquidationen mit einzuziehen ist, falls nicht die Bestellgebühr vom
Aufgeber mit dem Porto bei der Aufgabe bereits bezahlt ist.
Bei der Verpflichtung der Privaten, ihre Sendungen an Großherzogliche Be-
hörden oder Beamte in Partei= oder Privat-Angelegenheiten bei der Auf-
gabe nicht nur hinsichtlich des Portos, sondern auch hinsichtlich der Bestellgebühr
zu frankiren, behält es auch ferner sein Bewenden.
Weimar am 21. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[1011 III. Mit Beziehung auf §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom
2. November 1867 wird die nachstehende, vom Reichskanzler weiter anher mitge-
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