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theilte Verordnung vom 14. d. M., die Bücher-Bestellzettel betreffend, hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Verordnung,
betreffend die Bücher-Bestellzettel.
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November
1867 wird Folgendes bestimmt:
Der Absatz XI. des §. 14 des Reglements vom 11. Dezember 1867 zu
dem Gesetze über das Postwesen, welcher lautet:
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur,
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben
das Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zu-
sätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Cor-
recturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein,
erhält den Zusatz:
In den Bücher-Bestellzetteln nach der von der Postverwaltung vorgeschrie-
benen Form kann die Bezeichnung der bestellten Bücher, Zeitschriften, Bil-
der und Musikalien handschriftlich erfolgen.
Berlin, den 14. Oktober 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
[102) IV. Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. April
1869 (Reg.-Blatt von 1869 S. 46) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß an Stelle des Partikulier Dr. Heinrich Merian hier der Kauf-
mann Robert Heinrich daselbst zum Hauptagenten der Basler Lebensversicherungs-
Gesellschaft bestellt worden ist.
Weimar am 10. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Geimar. — Hof= Buchdruckerei.