Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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theilte Verordnung vom 14. d. M., die Bücher-Bestellzettel betreffend, hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. Oktober 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Verordnung, 
betreffend die Bücher-Bestellzettel. 
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 
1867 wird Folgendes bestimmt: 
Der Absatz XI. des §. 14 des Reglements vom 11. Dezember 1867 zu 
dem Gesetze über das Postwesen, welcher lautet: 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben 
das Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zu- 
sätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Cor- 
recturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein, 
erhält den Zusatz: 
In den Bücher-Bestellzetteln nach der von der Postverwaltung vorgeschrie- 
benen Form kann die Bezeichnung der bestellten Bücher, Zeitschriften, Bil- 
der und Musikalien handschriftlich erfolgen. 
Berlin, den 14. Oktober 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
[102) IV. Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. April 
1869 (Reg.-Blatt von 1869 S. 46) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß an Stelle des Partikulier Dr. Heinrich Merian hier der Kauf- 
mann Robert Heinrich daselbst zum Hauptagenten der Basler Lebensversicherungs- 
Gesellschaft bestellt worden ist. 
Weimar am 10. Oktober 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Geimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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