Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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angewiesen worden sind, haben Anspruch auf die Nachzahlung der durch das Reichs- 
gesetz normirten höheren Beträge und zwar die Witwen der Feldwebel von 20 
Sgr., der Unteroffiziere von 22 Sgr. 6 Pf., der Gemeinen von 25 Sgr. und 
die Kinder von 1 Thlr. monatlich. Die Nachzahlung wird von der für die Unter- 
stützung überhaupt angewiesenen Zahlstelle geleistet und ist bei derselben besonders 
zu beantragen. 
4. 
Die Erziehungsbeihülfe der Kinder erhöht sich auf 5 Thaler monatlich, sobald 
dieselben auch die Mutter durch den Tod verlieren oder beim Tode des Vaters be- 
reits verloren haben. Den desfallsigen Anträgen ist ein Todtenschein der Mutter bei- 
zufügen. Das Vorhandensein einer Stiefmutter oder eines Stiefvaters schließt von 
der Berechtigung zum Empfang des für doppelt verwaiste Kinder normirten Betrags 
nicht aus. Die Zahlung der Erziehungsbeihülfe für dergleichen Kinder hat stets 
an die vormundschaftliche Behörde zu erfolgen. 
5. 
Außer den Witwen und Kindern und zwar eventuell selbst neben denselben sind 
auf Grund des Reichsgesetzes noch unterstützungsberechtigt der hinterbliebene Vater 
oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter von im Kriege 
verstorbenen Militär-Personen der Unterklassen, sofern der Verstorbene der einzige 
Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert. 
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Dem Antrage auf eine Beihülfe für Eltern und Großeltern, welcher ebenfalls 
bei dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor anzubringen ist, ist eine Bescheinigung 
über die Hülfsbedürftigkeit sowie darüber, daß der Verstorbene der einzige Ernährer 
des Antragstellers gewesen ist, beizufügen. 
Daß das Letztere der Fall gewesen, kann nur dann angenommen werden, 
wenn der Hinterbliebene mit dem Verstorbenen dieselbe Feuerstelle bewohnt und 
bei mangelndem eigenen Vermögen und eigener Erwerbsfähigkeit alles dasjenige, 
was zu seinem Unterhalte erforderlich gewesen, von dem Verstorbenen erhalten hat, 
oder wenn er, ohne dieselbe Feuerstelle mit demselben zu bewohnen, unter gleicher 
Voraussetzung der Hülfsbedürftigkeit in Geld oder Naturalleistungen seinen gesamm- 
ten Unterhalt von dem Verstorbenen bezogen hat. 
Das Vorhandensein anderer nach den gesetzlichen Bestimmungen allgemein 
zum Unterhalte der betreffenden Hinterbliebenen verpflichteter Personen schließt die 
Gewährung der nach dem Reichsgesetze zuständigen Beihülfen nur dann aus, wenn 
diese Personen notorisch bemittelt sind und wenn sie bei Lebzeiten des verstorbenen 
Sohnes oder Enkels eine nähere, jedoch unerfüllt gelassene Verpflichtung zur Unter- 
stützung der Eltern oder Großeltern hatten, als der Verstorbene.
	        
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