11) Die Zahlung der Erziehungsbeihülfe hört auf:
a) mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet,
b) im Falle des Todes mit dem Sterbemonat,
c) bei Aufnahme in eine aus Staatsmitteln erhaltene Erziehungsanstalt
mit dem Monat der Aufnahme, wenn diese im Laufe eines Monats
erfolgt, oder mit dem der Aufnahme vorhergehenden Monat, wenn die
Aufnahme am ersten eines Monats stattfindet,
d) wenn die Angehörigen des Kindes mit demselben ihren Aufenthalt
dauernd außerhalb Landes in einem nicht zum deutschen Reiche gehörigen
Staate nehmen, mit dem Monate, in welchem die Aufenthaltsveränderung
stattfindet.
12) Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, vom Eintritt der unter Ziff. 10
u. 11. b. c. d. gedachten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen
der Unterstützungsempfänger dem Großherzoglichen Bezirksdirektor Anzeige zu
machen und ein Zeugniß darüber beizufügen.
Alle Diejenigen, welche vorstehende Bestimmungen angehen, haben sich hier-
nach gehörig zu achten und demgemäß zu verfahren.
Weimar am 20. Januar 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Auszug
aus der Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen tc. verordnen
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
. 2c.
g. 3.
Die Witwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen
gestorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen
bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen Militärpersonen der Feldarmee
vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange
sie im Witwenstande bleiben, Unterstützungen aus Staatsmitteln, und zwar:
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