Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

11) Die Zahlung der Erziehungsbeihülfe hört auf: 
a) mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, 
b) im Falle des Todes mit dem Sterbemonat, 
c) bei Aufnahme in eine aus Staatsmitteln erhaltene Erziehungsanstalt 
mit dem Monat der Aufnahme, wenn diese im Laufe eines Monats 
erfolgt, oder mit dem der Aufnahme vorhergehenden Monat, wenn die 
Aufnahme am ersten eines Monats stattfindet, 
d) wenn die Angehörigen des Kindes mit demselben ihren Aufenthalt 
dauernd außerhalb Landes in einem nicht zum deutschen Reiche gehörigen 
Staate nehmen, mit dem Monate, in welchem die Aufenthaltsveränderung 
stattfindet. 
12) Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, vom Eintritt der unter Ziff. 10 
u. 11. b. c. d. gedachten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen 
der Unterstützungsempfänger dem Großherzoglichen Bezirksdirektor Anzeige zu 
machen und ein Zeugniß darüber beizufügen. 
Alle Diejenigen, welche vorstehende Bestimmungen angehen, haben sich hier- 
nach gehörig zu achten und demgemäß zu verfahren. 
Weimar am 20. Januar 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Auszug 
aus der Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen tc. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
. 2c. 
g. 3. 
Die Witwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen 
gestorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen 
bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen Militärpersonen der Feldarmee 
vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange 
sie im Witwenstande bleiben, Unterstützungen aus Staatsmitteln, und zwar: 
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