Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

144 5. Anhang. 
Art. 5. Die Regierung der Freien Stadt Danzig errichtet in 
Tanzig eine Sammelftelle für die abgegebenen Optionserflärungen. 
An diefe Sammeljtelle haben die nad) Artifel 2 Abi. 2, Artikel 4 zur 
Entgegennahme der Option und de3 Verzicht3 auf die Option zuftän- 
digen beutjchen und Danziger Behörden eine Abfchrift der von ihnen 
gemäß Artikel 2 Abf. 3, Artikel 4 erteilten Wusmweife gleichzeitig mit 
deren Erteilung einzufenden. Die Regierung der Freien Stadt Danzig 
wird der Peutjhen Regierung bierteljährli, und zivar zum erften 
Male am 1. Februar 1921, PVerzeichnijfe der Perjonen mitteilen, die 
ihr Optionsredht ausgeübt oder darauf verzichtet Haben. 
Art. 6. Perjonen, die gemäß Artifel 106 Abi. 3 des Friedend- 
vertrags ihren Wohnjit in da3 Gebiet des DVeutihen Neich3 verlegen 
Dürfen in der ihnen im Artikel 106 Abf. 4 des Friedenspertrag3 ge= 
währleijteten Befugni3 zur Mitnahme ihrer beweglichen Habe durd) 
feinerlei Ausfuhrverbote oder jonjtige gejeßliche oder VBerwaltungsmaß- 
nahmen, inSbejondere nicht dur) Konverfion von Geldforderungen, 
zivang3weijfe Ummechjelung von Geldern oder durch Beichlagnahme von 
Wertpapieren bejchränft erden. 
Art. 7. Meinungsperihhiedenheiten über die Auslegung md 
Durhführung der Beltimmungen diefe8 DVertrages jollen von eier 
Kommijjion entjchieden tmerden, Die fi) aus je einem Angehörigen der 
vertragfchließenden Teile zufammenfest und je nad Bedarf in Danzig 
zujammentritt. 
Sn allen Fällen, tvo jich die beiden Mitglieder der Kommilfion 
nicht einigen, entjcheidet ein neutraler Schied3richter, über dejjen Er- 
nennung ji) die vertragichließenden Teile verjtändigen werden. 
Art. 8. Diejer Vertrag foll ratifiziert, und die Natififationsur- 
funden jollen jobald als möglich in Danzig ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt am Tage des. Nustaufches der NRatififationsur- 
funden in Kraft. 
2. Staatsangehärigfeitsvertrag äwilcden dem Deutihen Neihe und der 
Tfhehhoflomafifdhen Nepublit vom 29. Suni 1920 (RG. vom 22. Dez. 1920, 
ROH. ©. 2227/2284 ff.: *) 
Begriffsbeffimmungen. 
Artilell. 
1 Sm Sinne der VBoridhriften der Artifel 84, 85 des Friedensper- 
tragd und diejes Vertrag ift al3 Ort, an dem eine Perjon wohnhaft 
oder anfäljig ijt, der Ort anzufehen, an dem fie fi) in der ermweislichen 
nehm niedergelaffen Hat, dajelbjt ihren bleibenden Aufenthalt zu 
nehmen. 
2 Hat eine Berfjon mehr als einen Wohnjiß in diefem Sinne, fo jolf 
der Ort maßgebend fein, an dem ber überwiegende Schwerpunft ihrer 
mwirtfhaftliden und Jonftigen Lebensverhältnifje Liegt. 
sräßt fih ein überwiegender Schwerpunkt in diejen Sinne nicht 
feftitellen, jo ijt für die Anwendung der Wıtifel 84, 85 fowie des Ar- 
tifel3 7 Diejes DVertrags der Wunfch der betreffenden Perfon maß- 
  
*) Diefer Vertrag it nody nicht ratifigiert worden; feine Be- 
ren ind alfo für die deutijdhen Behörden nod nicht ver- 
bindlid.
	        
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