Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Von jetzt ab sollen auch Drucksachen über 15 Loth bis 1 Psund einschließ- 
lich zur Versendung unter Band mit der Briefpost zugelassen werden. Dieselben 
unterliegen ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts einem einheitlichen, 
vom Absender vorauszubezahlenden Porto von 3 Sgr. bz. 11 Kreuzern. 
Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die für Drucksachen allgemein gel- 
tenden Bestimmungen des § 14 des Reglements vom 11. Dezember 1867 zu dem 
Gesetze über das Postwesen Anwendung. 
Berlin, den 4. November 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
(113) III. An die Stelle des zum Haupt-Agenten der Preußischen Lebens= und 
Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm“ zu Berlin, für das 
Großherzogthum bestellt gewesenen Kaufmanns C. B. Henkel zu Weimar, ist Wil- 
helm Pötsch daselbst als Haupt-Agent ernannt worden. 
Es wird solches unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 16. November 
1869 (Reg.-Blatt vom Jahre 1869 S. 348) audurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 14. November 18711. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
(114|/ IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Herrn Léon Allart, Fabrikbesitzer zu Roubaix, ein Erfindungs- 
Patent auf ein Verfahren, die Bänder von Kammwolle oder anderen spinnbaren 
Stoffen in Streifen zu färben, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen 
und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 — 16) angegeben und begründet 
sind, auf die Dauer von fünf Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang 
des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume 
in Ausführung gebracht ist.
	        
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