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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. November 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
(1151 V. Die Einzelgerichte des Großherzogthums werden hierdurch angewiesen,
bei Ausfertigung von Eigenthums-Erwerbsurkunden für verehelichte oder verwitwete
Frauenspersonen dafür Sorge zu tragen, daß zugleich auch der vollständige
Name des (lebenden oder verstorbenen) Ehemannes der Acquirentin aus dem
Erwerbsdokument zu ersehen ist.
Weimar am 18. November 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[1161 VI. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 27. Oktober 1868
(Reg.-Blatt v. J. 1868 Nr. 39) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß die Feuerversicherungs-Anstalt der Bayerischen Hypotheken - und Wech-
selbank zu München an Stelle des Eduard Sußdorf hier den Ziegeleibesitzer
Friedrich Kästner zu Oberweimar zu ihrem Haupt-Agenten für das Großher-
zogthum bestellt hat.
Weimar am 24. November 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
(117] Das 44., 45., 46. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 726 das Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, vom 2. November
1871; unter
Nr. 727 die Uebereinkunft zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz we-
Ven Herstellung und Subventionirung einer Eisenbahn über den St.
Gotthard, vom 28. Oktober 1871; unter
Nr. 728 die Uebereinkunft zwischen Italien und der Schweiz wegen Herstellung
und Subventionirung einer Eisenbahn über den St. Gotthard, vom
15. Oktober 1869; unter