Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

a) die Witwen der Oberfeuerwerker ꝛe. (§. 6. Pos. 1 des Gesetzes vom 
6. Juli 1865) 100 Thaler, 
b) die Witwen der Sergeanten und Unteroffiziere (§. 6. Pos. 2 und 3 des 
Gesetzes vom 6. Juli 1865) 75 Thaler, und 
P) die Witwen der übrigen Soldaten (§. 6. Pos. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 
1865) 50 Thaler 
jährlich. 
Denselben Anspruch haben die Witwen der unteren Militärbeamten. 
War den Männern ein bestimmter Militärrang nicht beigelegt, so entscheidet 
für die Höhe der Unterstützung das diesen zuletzt gewährte Diensteinkommen der- 
gestalt, daß 
1) die Witwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern jähr- 
lich auf die Beihülfe (ad c) von 50 Thalern, 
2) die Witwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 bis zu 215 Tha- 
lern jährlich auf die Beihülfe (ad b) von 75 Thalern und 
3) die Witwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern und 
darüber jährlich auf die Beihülfe (ad a) von 100 Thalern 
jährlich Anspruch haben sollen. 
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten, und bedingte der von ihnen be- 
kleidete Militärrang eine höhere Unterstützung, als das ihnen zuletzt gewährte Be- 
amten-Diensteinkommen, so wird den Witwen die höhere Beihülfe grwährt. 
S. 4. 
Für die Kinder der im §. 3 bezeichneten Militärpersonen wird im Falle des 
Bedürfnisses bis zum vollendeten 15. Lebensjahre derselben eine Erziehungsbeihülfe, 
für jedes Kind im Betrage von 30 Thalern jährlich, gewährt. Insofern diese 
Beihülfe nicht aus den Einkünften des Potsdamer großen Militär-Waisenhauses 
geleistet werden sollte, erfolgt dieselbe aus den allgemeinen Staatsmitteln. 
§. 5. 
Die nach §. 3 erforderliche Zugehörigkeit der Feldarmee wohnt allen zur un- 
mittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppenkorps bei. 
Bei allen anderen Truppenkorps und Militärbehörden sind der Kategorie 
des §. 3 gleich zu achten: Diejenigen vom Tage der Mobilmachung resp. der
	        
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