a) die Witwen der Oberfeuerwerker ꝛe. (§. 6. Pos. 1 des Gesetzes vom
6. Juli 1865) 100 Thaler,
b) die Witwen der Sergeanten und Unteroffiziere (§. 6. Pos. 2 und 3 des
Gesetzes vom 6. Juli 1865) 75 Thaler, und
P) die Witwen der übrigen Soldaten (§. 6. Pos. 4 des Gesetzes vom 6. Juli
1865) 50 Thaler
jährlich.
Denselben Anspruch haben die Witwen der unteren Militärbeamten.
War den Männern ein bestimmter Militärrang nicht beigelegt, so entscheidet
für die Höhe der Unterstützung das diesen zuletzt gewährte Diensteinkommen der-
gestalt, daß
1) die Witwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern jähr-
lich auf die Beihülfe (ad c) von 50 Thalern,
2) die Witwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 bis zu 215 Tha-
lern jährlich auf die Beihülfe (ad b) von 75 Thalern und
3) die Witwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern und
darüber jährlich auf die Beihülfe (ad a) von 100 Thalern
jährlich Anspruch haben sollen.
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten, und bedingte der von ihnen be-
kleidete Militärrang eine höhere Unterstützung, als das ihnen zuletzt gewährte Be-
amten-Diensteinkommen, so wird den Witwen die höhere Beihülfe grwährt.
S. 4.
Für die Kinder der im §. 3 bezeichneten Militärpersonen wird im Falle des
Bedürfnisses bis zum vollendeten 15. Lebensjahre derselben eine Erziehungsbeihülfe,
für jedes Kind im Betrage von 30 Thalern jährlich, gewährt. Insofern diese
Beihülfe nicht aus den Einkünften des Potsdamer großen Militär-Waisenhauses
geleistet werden sollte, erfolgt dieselbe aus den allgemeinen Staatsmitteln.
§. 5.
Die nach §. 3 erforderliche Zugehörigkeit der Feldarmee wohnt allen zur un-
mittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppenkorps bei.
Bei allen anderen Truppenkorps und Militärbehörden sind der Kategorie
des §. 3 gleich zu achten: Diejenigen vom Tage der Mobilmachung resp. der