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jenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfer-
tigung des Dokuments, oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hin-
dernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde.
Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht
entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letz-
teres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen
Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versiche
rungsgebühr nicht hergeleitet werden.
W. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher
für Sendungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschuß-
gebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sen-
dung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungs-
schein ertheilt.
8. 9.
Verpackung.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke,
des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd
eingerichtet sein.
u. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden,
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriften-Sendungen,
genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Trans-
ports verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Ver-
schnürung.
im Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen,
insoforn nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern,
mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.
7 Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe,
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen
nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise
in Wachsleinwand, Pappe in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzoge-
nen Kisten rc. verpackt sein.
v Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich wer-
den könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten
wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere
mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in
festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.