Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Xm Den Biüchern kann eine den Preis betreffende Rechnung beigefügt werden. 
Auch ist gestattet, in die Bücher eine Widmung handschriftlich einzutragen. 
IXIW Den Korrektur-Bogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrek- 
tur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben 
das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrektur -Bogen erlaubten Zusätze können 
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korreltur-Bogen beigefügten 
zetteln angebracht sein. 
XV Bei den Bücherzetteln ist die Vorderseite nur für die Adresse bestimmt; auf 
der Rückseite ist die handschriftliche Eintragung des Werks rc. (Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien), sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der Vordrucke 
gestattet. . 
xvtDrucksachenmüssenfrankirtsein.ZurFrankikungsindthunlichstPostwerthi 
zeichen zu verwenden. 
xvii Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen zum Gewichte über 250 
Grammen bis 1 Pfund, sowie Sendungen von diesem Gewichte, welche den 
Versendungs-Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben bz. 
als unbestellbar zu behandeln. 
b) Bei der Einlieferung als extraordinäre Zeitungsbeilagen. 
IXVym Als extraordinäre Zeitungsbeilagen im Sinne gegenwärtigen Reglements sind 
solche dem Abs. 1I entsprechende Drucksachen anzusehen, welche nicht nach Format, 
Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, 
mit der die Versendung erfolgen soll. Die betreffenden Drucksachen dürfen nicht mit 
der Zeitung oder Zeitschrift in einem und demselben Verlage gedruckt sein, noch 
darf der Verleger für deren Juhalt Insertions-Gebühren erhoben haben. 
XIX Die Versendung extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, 
welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des 
Verlegers nach Maßgabe der von der Postverwaltung näher festzusetzenden Be- 
stimmungen. 
XX Die als extraordinäre Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen dürfen 
einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden 
sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform 
zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen be- 
fugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs-Packeten nicht geeignet erscheinen. 
XXI In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer 
in die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer
	        
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