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Kriegsformation ab im Dienste befindlich gewesenen resp. dazu eingezogenen Militär-
personen, vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, und die unteren Militärbeamten, de-
nen in Folge der eingetretenen kriegerischen Verhaltnisse außerordentliche Anstrengungen
und Entbehrungen auferlegt, oder welche dem Leben und der Gesundheit gefährlichen
Einflüssen ausgesetzt werden mußten.
Die Entscheidung, ob das Eine oder das Andere der Fall gewesen, wird so-
wohl für ganze Truppentheile, als auch für einzelne Personen durch das Kriegs-
Ministerium erfolgen.
Für die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod bis zum
Tage der Demobilmachung resp. Auflösung der Kriegsformation eingetreten ist.
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1867.
G BWilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(8!) II. Nachdem hinsichtlich des dem Moritz Samuel Esche zu Limbach bei
Chemnitz auf einen verbesserten eisernen geradlinigen drehbaren Strumpfstuhl zur
Anfertigung regulärer Strumpfwaaren unter dem 19. Januar 1870 ertheilten
Erfindungs-Patents (Reg.-Bl. vom Jahre 1870 S. 9), die Frist zur Beibringung
des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises um ein Jahr, mithin bis zum 19.
Januar 1872, mit höchster Genehmigung verlängert worden ist, so wird solches
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. Januar 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.