Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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vi Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange. 
vn Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
vul Das Verfahren ver Rekommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr 
keine Anwendung. 
IK Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
anweisung. Der der Postanweisung angefügte Koupon kann von dem Adressaten 
zurückbehalten werden. 
X Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, auf 
welche die Postanweisung lautet, so ist die Reduktion des eingezahlten Betrages von 
der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der 
Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XI Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte 
muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung 
an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes 
an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für 
unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
XU Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, 
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Xm Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat 
derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mitthei- 
lung zu machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vor- 
legung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis 
auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des 
Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender aus- 
zufertigenden Duplikats der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des einge- 
zahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplikats muß der bei 
der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein 
von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplikats von dem 
Aufgabe= nach dem Bestimmungs-Orte erfolgt kostenfrei. 
S. 19. 
Depeschen- Anweisungen. 
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absen- 
ders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postan-
	        
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