Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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stalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am 
Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphen-Station sich befindet. 
u. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des 
Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die 
Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der 
Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Te- 
legramm mit aufnimmt. 
im Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber- 
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der 
Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
Die Telegrahen Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Postanstalten Beträge auf Post-Anweisungen, welche auf telegraphischem Wege über- 
wiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungs- 
orte auszuzahlen. 
§. 20. 
Postvorschußsendungen. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu funfzig Thalern oder 
sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. von dem Adressaten einzuziehen 
und an den Absender auszuzahlen. 
Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thaler oder 87½ Gulden 
zulässig. 
m Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse 
den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß von .... ... “ 
enthalten. Die Angabe des Vorschußtetrages hat in der Regel in der Thaler= 
währung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung 
landesüblich ist. Die Thaler- oder Gulden-Summe muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
Die Entnahme von Postvorschüssen auf rekommandirte Sendungen ist uur 
bei Packeten ohne Werthangabe gestattet. 
V Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses 
erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag
	        
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