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Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Post-Büreau innerhalb der zu bestim-
menden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge,
oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren
Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu ver-
fahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der
Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch
welche der Befund festgestellt wird.
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus-
gehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung
eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel,
der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
vi Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§. 15 und 16) zum
Zwecke der Kontrole zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne
weiteres Verfahren befugt.
§. 33.
Umfang der Berbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, sowie Umfang der
Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postaustalt.
1 Die Verbimllichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den
Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1) auf gewöhnliche und rekommandirte Briefe oder Korrespondenz-Karten,
2) auf gewöhnliche und rekommandirte Drucksachen oder Waarenproben,
3) auf Postanweisungen,
4) auf die Anlagen zu den Post-Mandaten,
5) auf Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten,
6) auf Ablieferungsscheine über Sendungen mit Werthangabe und über
rekommandirte Packete.
. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe
mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie rekommandirte Packete nebst
ihren Begleitbriefen und ferner die Geldbeträge auf Grund des Allieferungsscheins
(der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund des behändigten Be-
gleitbriefes, von der Post algeholt werden.
m An Einwohner im Orts- oder Landbestell-Bezirke der Aufgabe-Postanstalt
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer
Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der Expreß-Sendungen siehe
§. 22 Abs. w.