Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Post-Büreau innerhalb der zu bestim- 
menden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, 
oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren 
Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu ver- 
fahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der 
Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch 
welche der Befund festgestellt wird. 
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus- 
gehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung 
eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, 
der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
vi Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§. 15 und 16) zum 
Zwecke der Kontrole zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befugt. 
§. 33. 
Umfang der Berbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, sowie Umfang der 
Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postaustalt. 
1 Die Verbimllichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den 
Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und rekommandirte Briefe oder Korrespondenz-Karten, 
2) auf gewöhnliche und rekommandirte Drucksachen oder Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Post-Mandaten, 
5) auf Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine über Sendungen mit Werthangabe und über 
rekommandirte Packete. 
. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe 
mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie rekommandirte Packete nebst 
ihren Begleitbriefen und ferner die Geldbeträge auf Grund des Allieferungsscheins 
(der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund des behändigten Be- 
gleitbriefes, von der Post algeholt werden. 
m An Einwohner im Orts- oder Landbestell-Bezirke der Aufgabe-Postanstalt 
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer 
Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der Expreß-Sendungen siehe 
§. 22 Abs. w.
	        
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