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mirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief-
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Korrespondenz-Karten, Drucksachen und Waaren-
proben, sowie der Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Abs. ))
bz. der Packete selbst
an einen Haus- oder Komtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten
desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen
kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an
den Portier des Hauses.
Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die
Bestellung von
1) rekommandirten Sendungen (§. 17),
2) Postanweisungen (S. 18),
3) Depeschen= Anweisungen (§. 19),
4) Ablieferungsscheinen (§. 33 Abs. )
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legi-
timirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
Lautet die Adresse:
„An A. zu erfragen bei B.“
„An A. abzugeben bei B.“ .
„An A. im Hause des B.= so muß die Bestellung jedesmal an den zu
„An A wohnhaft bei B.“ erst genannten Adressaten (A.) erfolgen.
„An A. logirt bei B.“
Lautet die Adresse:
„An A. zu Händen des B.“
„An A. abzugeben an B.“ so muß die Bestellung jedesmal an den
„An A. aux scins de B.“ zuletzt genannten Adressaten (B.) erfolgen.
„An A. care of B.
Wenn die Adresse lantet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestellung
sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten
Adressaten (B.) stattfinden.
V Die Bestellung rekommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekennt-
niß geschehen, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe
den Ablieferungsschein zu unterschreiben.
VI. Die Post-Mandate dürfen nur dem Adressaten oder dessen legitimirten Bevoll-
mächtigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vor-