Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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holen oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im §. 48 des Ge- 
setzes über das Postwesen des Deutschen Reiches zur Anwendung. 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen 
oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Er- 
klärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände 
genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Er- 
klärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des 
§. 35 Abs. u. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts- 
verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 26). 
ul Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthan- 
Jabe oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, sind bezüglich der 
Bestellung 
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
b) die rekommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen 
und Ablieferungsscheinen, 
c) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und 
die dazu gehörigen Ablieferungsscheine 
als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IVv Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe Korrespondenz-Karten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Korrespondenten eine 
halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung 
dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V' Bei rekommandirten Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthangabe 
wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen Packeten der Begleitbrief 
an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunaächst nur die Postan- 
weisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
I. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un- 
geachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, 
z. B. durch den Vermerk 
„durch Expressen zu bestellen“ 2c. 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 22.); 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein an- 
kommt (8 36.); 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er 
außerhalb des Orts-Bestellbezirks der Pastanstalt wohnt, nicht innerhalb 
der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
	        
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