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8. 38.
Anshändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitbriefe und der
Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.
1 Die Aushändigung der gewäöhnlichen Packete soweit dieselben dem Adressaten
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der
Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete
gehörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten
Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der Postanstalt
bedruckt.
u. Rekommandirte Sendungen, Sendungen mit Werthangabe, sowie die zu den
rekommandirten Packeten und zu den Packeten mit Werthangabe gehörigen Begleit-
briefe, ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern
die Abholung von der Post erfolgt (§. 37), an denjenigen ausgehändigt, welcher
der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ab-
lieferungsschein bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
II Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzu-
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine 2c., sowie eine weitere Prüfung
der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt,
liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs nicht ob.
w Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Be-
stimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der
gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 35 Abs. w, wogegen
die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der rekommandirten Packete und
der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an dessen legitimirten Bevoll-
mächtigten gegen Quittung desselben stattfindet.
8. 39.
Nachsendung der Postsendungen.
1 Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und rekom-
mandirte Briefe, Korrespondenz-Karten, Drucksachen und Waarenproben, ferner
Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat.
Dasselbe gilt von den Post-Mandaten nebst ihren Anlagen.
mn Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Pest-
vorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder, bei