Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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iv In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintre- 
tenden Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe 
zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem 
Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im 
Ab. 1 unter 6 bezeichneten Briefe. Bei. irrthümlicher Eröffnung von Briefen 
durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen 
Personen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzu- 
schreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
U. Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete durch den Adressaten 
bez. seinen Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten. 
§. 41. 
Behaudlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
1 Die nach Maßgabe des §. 40 unbestellbaren und deshalb nach dem Ab- 
gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
u. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an 
den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer 
Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sen- 
dung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der 
Sendung zurückgegeben werden. 
III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird 
der Brief an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche denselben mittelst 
Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu er- 
mitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift 
und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der 
Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich 
eröffnet durch die Ober-Postdirektion in N.“, wieder verschlossen. 
iv Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder 
läßt innerhalb 14 Tage nach Behändigung des Begleitkriefes oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so 
können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse ver- 
kauft werden. 
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können 
nach Ablauf der Frist vernichtet werden.
	        
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