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8. 46.
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind.
1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden
oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind,
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß
erregen,
3) Gefangene,
4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
8. 47.
Passagier-Billet.
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Rei-
sende gegen Entrichtung des Personengeldes das Passagier-Billet.
u. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die
Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben wer-
den, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richt-
schnur zu nehmen.
zm Die Nummer des Passagier-Billets richtet sich nach der Reihenfolge, in wel-
cher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der
Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten
Platz zu wählen.
IV Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden
sind, können ein Passagier-Billet erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhal-
ten, und haben bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den
Kondukteur oder Postillon das Personengeld zu entrichten.
§. 48.
Grundsätze der Personengeld-Erhebung.
1 Das Personengeld wird erhoben, entweder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückgelegten Entfernung,
unter Anwendung des für den Kours pro Meile angeordneten Satzes,
oder
b) nach dem für einen bestimmten Kours angeordneten Lokal-Satze.
Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhe-
bung, sofern dieser auf dem Kourse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet.