Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

226

m  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kours  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkourse
  fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte  oder  bis
zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kourses  erlegt  werden;  der  Reisende  kann  auch  nur  bis
zu  diesen  Punkten  das  Passagier-Billet  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung
der  Reise  von  Neuem  melden  und  einen  Platz  lösen,  sofern  nicht  wegen  Durcherhebung
  des  Personengeldes  Einrichtungen  getroffen  worden  sind.

a)  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

V  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen
zwei  Stationen  auf  dem  Kourse  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen  werden,
kommt,  gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet,  oder  nicht,
das  Personengeld  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Meilenzahl,  als  Minimum  jedoch
  der  Betrag  von  3  Sgr.  bz.  11  Kr.,  zur  Erhebung.

b)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

V  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden
Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  vorliegenden  Station  ab  gesichert  haben,
  das  Personengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten
Station,  oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte  abgehen,  bis
zu  diesem  erhoben.  In  jedem  Falle  kommt  jedoch  als  Minimum  der  Betrag  von
3  Sgr.  bz.  11  Kr.  zur  Erhebung.

y  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der
nächsten  Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die
weitere  Reise  zu  lösen.

c)  Für  Kinder.

un  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  drei  Jahren  wird  ein  Betrag
  nicht  erhoben.  Dasselbe  darf  jedoch  keinen  besondern  Wagenplatz  einnehmen,
sondern  muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut  es
reist,  mitgenommen  werden.

vom  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  über  drei  Jahre  ist  das  volle  Personengeld  zu
erheben,  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen
der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  cine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein
Kind  bis  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder  aber  können  für  das
Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  betreffenden  Personen
  mit  den  Kindern  sich  auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzbänke  beschränken.  Diese
Vergünstigung  kann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beichaisen  aber  nur
insoweit  zugestanden  werden,  als  auf  Beibebaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen
  ist.