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m Will der Reisende seine Reise über den Kours hinaus oder auf einem Seitenkourse
fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis
zu dem Uebergangspunkte des Kourses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis
zu diesen Punkten das Passagier-Billet erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung
der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht wegen Durcherhebung
des Personengeldes Einrichtungen getroffen worden sind.
a) Bei Reisen nach Zwischenorten.
V Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen
zwei Stationen auf dem Kourse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden,
kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht,
das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, als Minimum jedoch
der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr., zur Erhebung.
b) Bei Reisen von Haltestellen aus.
V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben,
das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten
Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis
zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch als Minimum der Betrag von
3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Erhebung.
y Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die
weitere Reise zu lösen.
c) Für Kinder.
un Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird ein Betrag
nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besondern Wagenplatz einnehmen,
sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es
reist, mitgenommen werden.
vom Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist das volle Personengeld zu
erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur cine Sitzbank ganz ein, so kann ein
Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das
Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzbänke beschränken. Diese
Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur
insoweit zugestanden werden, als auf Beibebaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen
ist.