Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Die bei der Berechnung des Personengeldes sich ergebenden Bruchtheile eines 
Silbergroschens werden auf //, ½, 3¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet. In 
den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung erfolgt die 
Berechnung nach der landesüblichen Münz-Währung. Stellen sich hierbei Bruch- 
theile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
8. 49. 
Erstattung von Personengeld. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn 
die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit 
ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll 
auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend 
einem andern Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor 
dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billets und gegen Quit- 
tung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für 
die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
8. 60. 
Berbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
1 Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimm- 
ten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagier-Billet 
bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagier-Billet zu 
ihrer Legitimation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, 
wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Signal zur 
Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legitimiren 
können, ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des be- 
zahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf 
der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche das Passagier-Billet 
lautet, befördert, und bis zum Eingange der weiteren Bestimmung von Seiten der 
zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
8. 51. 
Plätze der Neisenden. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
z. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß 
zuerst die Eckplätze des Kabriolets, der Vorderbank und der Rückbank, dann in der- 
selben Reihefolge die Mittelplätze kommen. 
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