Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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im Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Per— 
sonen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. 
Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf 
das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm er- 
theilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprüng- 
lichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer 
Beichaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der 
Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht als- 
dann auf den in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, 
dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende ver- 
pflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher 
auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Per- 
sonenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere 
Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen 
Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
'70 Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen 
den vom Kourse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihen- 
folge der Plätze nach. Laäßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu der- 
selben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz, 
und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm ange- 
nommenen Reisenden einnehmen. 
b) Bei dem Uebergange auf einen andern Kours. 
v Die Reisenden, welche von einem Kourse auf einen andern übergehen, stehen 
den für den letztern Kours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes 
nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Koursen mit fremden Postanstalten, so- 
wie bei solchen Koursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, 
richten sich nach den für solche Kourse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
c) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
1 Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Beichaise 
eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen 
und die Plätze in der Beichaise einnehmen. 
4) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
un Reisende, welche von den Kondukteuren oder Postillonen unterwegs an
	        
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