235
xxiv Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertel-
stunde an ein Wartegeld von 2/ Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten.
XXV Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
Bei verspäteter Abfahrt.
XXVI Für vorausbestellte Pferde ist, wern von denselben nicht zu der Zeit Ge-
brauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde
ein Wartegeld von 2½ Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an
gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an
gerechnet,
zu entrichten.
1) Abbestellung von Extraposten 2c.
XAX##n Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-Pferde
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt
waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost- 2c., Wagen- und Trinkgeldes
für eine Meile, sowie die ganze Wagenmeister-Gebühr als Entschädigung zu ent-
richten.
¾ m) Entgegensendung von Extrapost-Pferden und Wagen.
Arm Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder soust beschwerlichen
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegen-
gesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen
zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit
den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
XX Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und
Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist
von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen.
XXX Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben:
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn vie Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr
als 2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für
2 Meilen,
2) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Postanstalt am
Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
45