Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin rie 
Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Bergütung gezahlt. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer 
Post-Route oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station 
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen 
Extrapost- 2c., Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Ent- 
fernung, 
b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser regle- 
mentsmäßigen Gebühren, 
c) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte 
ab, wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu 
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen 
Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil 
des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abge- 
rechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung stattge- 
funden hat. 
n) Extraposten 2c., nach Orten nunter 2 Meilen. 
XXXI Für Extraposten 2c. nach Orten unter 2 Meilen werden die Gebühren für 
eine Entfernung von 2 Meilen erhoben. 
o) Extraposten 2c., welche über eine Station hinans beuutzt werden. 
XX#A#n# Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über eine Meile hinter 
oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten 
Post-Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten 
Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglements- 
mäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 2 Meilen, gegeben 
werden. 
IXXm Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab 
und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte ent- 
fernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrich- 
tung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens 
für 2 Meilen, hinausgefahren werden. 
) Berechnung der Bruchmeilen und der Bruchpfennige, sowie Umrechunng. 
XI#Wegen Berechnung der Fünftelmeilen und der Bruchpfennige, sowie wegen
	        
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