Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. 
Dieselbe betrigt für Extraposten und Kouriere 10 Sgr. 
V Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- 2c. Geld und sämmt- 
liche Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister-Gebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken- 
und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der 
Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons-Trinkgeld jedoch nur 
dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das 
Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des 
Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Rei- 
senden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
I. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte 
Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden 
hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischen-Station zurückzubleiben, ohne die Reise bis 
zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischen- 
Station länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld rc. 
ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von der- 
jenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, bz. sich länger als 
72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Em- 
pfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet. 
§. 61. 
Bespaunnnng. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wa- 
gen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
. Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches 
zunächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent- 
scheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch 
dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirek- 
tion sein Bewenden. 
im Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei 
fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postil- 
lone gestellt werden sollen. 
Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und 
Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen 
bei dem expedirenden Beamten anzubringen. 
 
	        
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