Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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bei einer Zahlung über 25 Thaler oder 433¾ Gulden bis zu 50 Thalern 
oder 87 1 Gulden einschl.: 4 Sgr. oder 14 Kr. 
ohne Unterschied der Entfernung. 
Für die bei der Abgabe-(Distributions-) Postanstalt eingelieferten Postanwei- 
sungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½/ Gulden kommt sowohl im 
Falle der Bestellung durch die Orts= oder Landbriefträger, als auch im Falle der 
Abholung, ohne Rücksicht darauf, ob der Geldbetrag dem Adressaten mit überbracht 
wird, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung. 
8. VI. 
Depeschen-Anweisung. 
Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
c) das Expreß-Bestellgeld für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte 
vom Post-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen= 
Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, 
d) das Expreß-Bestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Er- 
hebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressa- 
ten eingezogen werden (siehe §§. 19 und 22 des Reglement). 
§. VII. 
Postvorschüsse. 
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bz. der 
betreffenden tarifmäßigen Versicherungsgebühr, eine Postvorschußgebühr zu entrichten, 
welche beträgt: 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum 
aber 1 Sgr., 
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens: 1 Kr., im Minimum 
aber 3 Kr 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe (Korrespondenz-Karten, Drucksachen und Waarenpro- 
ben), ohne Unterschied des Gewichts: 
bis 5 geographische Meilen. 1½ Szgr., 
über 5 bis 15 geographische Meilen. 2 „ 
7 15 J7“ 25 « » » 
« 25 7, 50 I57, J7) " 
„ 50 „ geographische Meilen 
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