Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet, worin das 
Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist. 
S. VIII. 
Post-Mandate. 
Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Post-Mandate beträgt, 
einschl. des Portos und der Rekommandations-Gebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Betrages, 5 Sgr. bz. 18 Kr. Für die Uebermittelung des eingezogenen Be- 
trages wird die tarifmäßige Postanweisungsgebühr erhoben. Wird der Betrag nicht 
eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere 
Gebühr nicht in Anwendung. 
S. IX. 
Schreiben mit Behändigungsschein. 
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Schreiben mit Behändigungs- 
schein werden erhoben: 
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg des Schreibens, 
2) eine Insinuations-Gebühr 
a) von 1 Sgr. bz. 4 Kr., wenn die Absendung von einer Staats- 
oder Kommunal-Behörde, oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 2 Sgr. oder 7 Kr., wenn die Absendung von Privat-Personen 
erfolgt, 
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Rekommandation verlangt, so tritt dem tarifmäßigen Porto zu 1 
die Rekommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. hinzu. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarif- 
mäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte bz. 
die Rekommandations-Gebühr in Ansatz. 
Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postan- 
stalt gerichteten Briefe mit Behändigungsschein kommen in Ansatz: 
A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briese im Ortsbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt, 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für rekommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Rekomman- 
dations-Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
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