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b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wö-
chentlich bestellt werdeen 10 Sgr. oder 35 Kr.,
DC) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öf-
ter als einmal täglich bestellt werden 15 Sgr. bz. 53 Kr.,
d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt
werreenn 20 Sgr. oder 1 Gulden
10 Kr.,
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 5 Sgr. bz. 18 Kr.
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben,
für welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung rc. berichtigt ist. Die
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vor-
handen ist.
S. XIII.
Expreß-Bestellgeld.
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
I. Bei gewöhnlichen und bei rekommandirten Briefen, Korrespon-
denz-Karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor-
schußbriefen:
a) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung 2½ Sgr. bz. 9
b) wenn die Bestellung im Lanvbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung pro Meile 7½ Sgr. bz. 27 Kr. und für jede Fünftel-Meile
1½ Sgr. bz. 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. oder 14 Kr.
für jede Bestellung.
II. Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanwei-
sungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt
werden, der doppelte Betrag der unter I. a. bz. 1 b. bezeichneten Sätze.
Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Postanweisungen zugleich
mit überbracht werden. Wenn nur die Scheine kz. die Begleitbriefe oder
die Postanweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung ge-
langen, so kommt der einfache Betrag des unter I. a bz. 1 b. bezeichne-
ten Expreß-Bestellgeldes zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver-
schiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unter-
liegt; ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Die