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Entrichtung des Bestellgeldes für nur einen Gegenstand tritt auch in denjenigen
Fällen ein, in welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Expressen zu bestellende
Sendungen an ein und denselben Adressaten, unter Vorausentrichtung des Expreß-
Bestellgeldes, gleichzeitig einliefert. Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Einliefe-
rung nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahmestelle der Postanstalt er-
folgt.
8. XIV.
Nachsendung.
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und
für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Ver-
sicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere
Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt.
Rekommandations-Gebühr (§. IV), Gebühr für Postanweisungen (S. V) und
Postvorschußgebühr (§. VII) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
S. XV.
Rücksendunng.
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe
und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Ver-
sicherungegebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere
Gegenstäude findet ein neuer Ansatz nicht statt. »
RekommandationssGebühr(§.IV),GebührfürPostamveisnngen(§.V)und
Postvorschuß= Gebühr (§. VII) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal an-
gesetzt.
8. XVI.
Porto-Kontogebühr.
In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür eine Konto-Gebühr
zu erheben. Dieselbe beträgt:
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschl.:
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum
aber monatlich 5 Sgr.;
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschl.:
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum
aber monatlich 18 Kr.;
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler:
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für
Thalerbeträge unter a bemessen, und für den über 50 Thaler hin-