252
„Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehn
Thalern bestraft.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Dezember 1871.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß.
Gesetz
wegen Einführung des Königlich Bayeri-
schen Gesetzes vom 18. Februar 1871, die
metrischen Maaße im Malzaufschlagswesen
in dem Vordergerichte Ostheim betreffend,
als Nachtrag zu dem Gesetze vom 19. Juli
1843, betreffend die indirekten Abgaben im
Vordergerichte Ostheim.
Gesetz,
die metrischen Maaße im Aufschlagswesen betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bapern,
Franken und Schwaben 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kam-
mer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Ausführung des Artikels 15 des Ge-
setzes vom 29. April 1869, die Maaß- und Gewichtsordnung betreffend, beschlossen und verordnet,
was folgt:
Artikel 1.
An Stelle der Artikel 8, 11 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 3, 70 Ziffer 1 bis 3 und 83 Ab-
satz 2 des Gesetzes Über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 treten die nachstehenden Bestimmungen,
und zwar:
I. An Stelle des Arikel 8.
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes, ohne Unterscheidung zwischen trockenem, oder ein-
gesprengtem Malze und ebenso von dem Hektoliter des zur Grünmalzbereitung für aufschlagspflich-
tige Fabrikation bestimmten Getreides wird als Aerarial-Malzaufschlag der Betrag von 2 Gulden
zwanzig Kreuzer nach der in der Mühle oder am Betriebsorte vorgenommenen Messung erhoben.
Ein Malz= oder Getreide-Quantum, welches weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer Ansatz