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II. An Stelle des Artikels 11. Absatz 1.
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat der Aus-
führende für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf Rückvergütung des
Malzausschlags.
III. An Stelle des Artikels 17. Absatz 2 und 3.
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht Liter vom
Hektoliter trockener oder eingesprengter Frucht beträgt.
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung nach ganz oder theilweise geschehener Bearbeitung des
Malzes erst zu ermitteln, so sind je nach erkannter, im Beanstandungsfalle durch Sachverständige
festzustellender Eigenschaft des Malzes als trocken oder eingesprengt beim Bruche auf Steinmühlen
einhundert ein und vierzig Liter gebrochenen Einsprengmalzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen
Einfprengmalzes; dann einhundert ein und zwanzig Liter gebrochenen Trockenmalzes gleich einem
Hektoliter ungebrochenen Trockenmalzes; endlich beim Bruche auf Walzmühlen einhundert neun und
zwanzig Liter gebrochenen Malzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen Malzes zu rechnen. Im
Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trockenmalz zur Mühle gebracht worden ist.
IV. Au Stelle des Artikels 70. Ziffer 1 bis 3.
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Ueberschuß über das polettirte Quantum
8 Liter per Hektoliter nicht übersteigt.
2) Uebersteigt der Ueberschuß acht Liter per Hektoliter, ohne jedoch sechzehn Liter per Hektoliter zu
erreichen, so tritt Geldstrafe von zehn bis dreißig Gulden ein.
3) Erreicht der Ueberschuß sechzehn Liter per Hektoliter, so ist auf Geldstrafe von funfzig bis ein-
hundert Gulden zu erkennen.
V. An Stelle des Artikels 83. Absatz 2.
Das Maaß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen werden
kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt.
Artikel 2.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.
Den Besitzern von Malzmühlen, welche mit einem Messungsapparate versehen sind, ist jedoch
die Anwendung dieser Bestimmungen schon vom 1. Juli 1871 anfangend gestattet, soferne der Mes-
sungsapparat nach dem neuen Maaße umgeändert ist.
Gegeben München den 18. Februar 1871.
Ludwig.
Graf v. Bray. v. Pfretzschner. v. Schlör.
Frh. v. Pranckh. v. Lutz. v. Braun.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
Der Gen. ralsekretär des Staatsrathes,
Seb. v. Kobell.
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