Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial--Bekanntmachungen. 
(120] I. Wegen Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung 
bei Erhebung und Kontrolirung der im Vordergericht Ostheim (d. i. im Amts- 
bezirke Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers) zu erhebenden Uebergangs- 
abgaben von Branntwein, Bier und Malz, sowie bei Rückvergütung des 
Malzaufschlags daselbst werden mit Berücksichtigung des für das gedachte Vor- 
dergericht durch das Gesetz vom 13. Dezember 1871 in Kraft getretenen Königlich 
Bayerischen Gesetzes vom 18. Februar 1871, die metrischen Maaße im Malzauf- 
schlagswesen betreffend, und im Anschlusse an eine Bekanntmachung der Königlich 
Baperihen Ministerien der Finanzen, des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
folgende Bestimmungen hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) die Uebergangsabgabe bei der Einfuhr von Branntwein und Bier (§. 2 des 
Gesetzes, die indirekten Abgaben im Vordergerichte Ostheim betreffend, vom 
19. Juli 1843 Seite 56 des Reg. Bl.) sind nach dem Satze von 
2 Fl. 33½ Kr. für das Hektoliter Branntwein und von 
1 Fl. 273/4 Kr. für das Hektoliter Bier 
zu entrichten. 
2) Die Erhebung der Uebergangsabgabe von geschrotenem Malz findet nach 
dem Satze von 2 Fl. 20 Kr. für das Hektoliter statt. 
Die Malzaufschlags-Rückvergütung für ausgeführtes Bier (§. 4 des 
Gesetzes, die indirekten Abgaben im Vordergerichte Ostheim betr. vom 19. Juli 
1843 Seite 57 des Reg. Bl.) wird bei der Ausfuhr von 60 Liter und 
mehr in einer Sendung mit dem Betrage von 58 Kr. für das Hektoliter 
geleistet. 
4) Bei den Anmeldungen und Deklarationen, welche die Erhebung und Kontro- 
lirung der Uebergangsabgaben, sowie die Vergütung des Malzaufschlags be- 
treffen, sind die neuen Maaße in Anwendung zu bringen. 
Insoweit jedoch hierbei das Zollgewicht bisher schon zu Grunde gelegt 
werden konnte, ist dessen Beibehaltung auch fernerhin zulässig und erfolgt in 
diesem Falle die Gewichtsangabe nicht nach Kilogrammen, sondern nach Zent- 
nern und Pfunden. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit. 
Weimar am 19. Dezember 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
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