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[121] I. Unter Bezugnahme auf Ziff. 2 des Gesetzes vom 13. d. M., die
Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes über die metrischen Maaße im
Malzaufschlagswesen vom 18. Februar d. J. im Vordergerichte Ostheim betreffend,
und Artikel 35 des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868 (Seite 270 des Reg.-Blattes v. J. 1868) wird mit Höch-
ster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs im Anschlusse an
die deshalb in Bayern ergangene Vorschrift für das gedachte Vordergericht, d. i.
für den Amtsbezirk Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers, hierdurch Folgen-
des verordnet:
Die Besitzer von Malzmühlen, welche mit einem Messungs-Apparate nicht
versehen sind, haben dafür zu sorgen, daß vom 1. Jannar 1872 an in
ihren Malzmühlen die der neuen Maaß- und Gewichtsordnung entsprechen-
den Gemäße in den Abstufungen von
1 Hektoliter, ½2 Hektoliter, 20 Liter, 10 Liter, 5 Liter und 2 Liter
vorschriftsmäßig geeicht und in brauchbarem Stande jederzeit varhanden sind.
Zuwiederhandlungen werden nach Ziffer 2 des Gesetzes vom 13. d. M.
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Thalern bestraft.
Weimar am 21. Dezember 18711.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(122] III. Unter Bezugnahme auf §. 13 lit. c. der Ausführungs-Verordnung zu dem
Gesetze über den Spielkartenstempel vom 3. November 1865 (Seite 536 des
Reg.-Blattes von 1865) wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die
Stempelung der Spielkarten, welche in der zu Neustadt a./O. jetzt bestehenden
Spielkarten-Fabrik gefertigt werden, durch das Großherzogliche Steueramt daselbst
besorgt wird.
Weimar am 1. Dezember 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.