Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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128) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. . 
Da die bisherigen über die Verbürgung der Ehefrauen für ihre Ehemänner 
geltenden besonderen Vorschriften erfahrungsmäßig den bezweckten Erfolg nicht gehabt 
haben, auch den gegenwärtigen Bildungs= und Verkehrsverhältnissen nicht mehr 
entsprechen, so verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die Gultigkeit der Verbürgung einer Ehefrau für ihren Ehemann und solcher 
Rechtsgeschafte, welche als Verbürgung für den Ehemann zu behandeln sind, 
ist nur durch die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Ehefrauen 
rechtsbeständige Verträge abschließen können, bedingt. Die bisher vorgeschrie- 
benen besonderen Förmlichkeiten sind dazu nicht mehr erforderlich. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. Die 
Verbürgung einer Ehefrau für ihren Ehemann, welche vor diesem Tage erfolgte, 
ist nach dem bisherigen Rechte zu beurtheilen; aber mit diesem Tage sind alle bis 
dahin geltenden Vorschriften über die Verbürgung der Ehefrauen für ihre Ehe- 
männer, namentlich in dem Gesetze vom 23. April 1833, die Verbürgung der 
Frauen betreffend, in der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1836, in dem Ge- 
setz über die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft vom 2. Februar 1839 (6. 3), 
in dem Gesetze über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 
(§. 216 Schlußsatz) und in der Ausführungsverordnung dazu vom 12. März 1841 
(5. 141), insofern sie dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehen oder nicht ent- 
sprechen, aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. Dezember 1871. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz, 
die Verbürgung der Ehefrauen für ihre 
Ehemänner betreffend.
	        
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