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Ministerial-Bekanntmachungen.
[124) I. Nachdem die Führung des Katasters über die Flur Nauendorf und
Heusdorf der Bezirks-Katasterführung zu Apolda übertragen worden ist, wird sol-
ches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. Dezember 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(125] II. Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 6. Oktober d. J., die
Aufhebung des Weinzoll-Rabatts betreffend wird in Gemäßheit eines Be-
schlusses des Bundesrathes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß für
Wein, welcher mit dem Anspruche auf Zoll-Rabatt zur Niederlage genommen
worden ist, jedoch erst nach dem 1. Januar 1872 zur Verzollung abgemeldet wird,
der Zollerlaß von 63/, bezüglich 20 Prozent nicht mehr bewilligt werden darf,
daß vielmehr die Abfertigung dieses Weines lediglich nach §. 103 des Vereins-
zollgesetzes zu erfolgen hat.
Weimar am 10. Dezember 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(1261 III. In Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 1 7. August 1868
(Seite 473 des Bundes-Gesetzblattes) wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht,
daß vom 1. Januar 1872 an im Großherzogthum mit Ausschluß des Vorderge-
richts Ostheim (d. i. des Amtsbezirkes Ostheim excl. Melpers) die Uebergangs-
abgaben von Bier und Branntwein mit folgenden Beträgen, nemlich:
von Bier wie seither mit
sieben Silbergroschen sechs Pfennigen von einem Zentner = 50 Ki-
logrammen,
von Branntwein aber mit
vier Thalern elf Silbergroschen für das Hektoliter bei 50 Prozent
Alkohol nach Tralles d. i. für 5000 Alkohol-Literprozente