Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[124) I. Nachdem die Führung des Katasters über die Flur Nauendorf und 
Heusdorf der Bezirks-Katasterführung zu Apolda übertragen worden ist, wird sol- 
ches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. Dezember 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(125] II. Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 6. Oktober d. J., die 
Aufhebung des Weinzoll-Rabatts betreffend wird in Gemäßheit eines Be- 
schlusses des Bundesrathes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß für 
Wein, welcher mit dem Anspruche auf Zoll-Rabatt zur Niederlage genommen 
worden ist, jedoch erst nach dem 1. Januar 1872 zur Verzollung abgemeldet wird, 
der Zollerlaß von 63/, bezüglich 20 Prozent nicht mehr bewilligt werden darf, 
daß vielmehr die Abfertigung dieses Weines lediglich nach §. 103 des Vereins- 
zollgesetzes zu erfolgen hat. 
Weimar am 10. Dezember 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(1261 III. In Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 1 7. August 1868 
(Seite 473 des Bundes-Gesetzblattes) wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, 
daß vom 1. Januar 1872 an im Großherzogthum mit Ausschluß des Vorderge- 
richts Ostheim (d. i. des Amtsbezirkes Ostheim excl. Melpers) die Uebergangs- 
abgaben von Bier und Branntwein mit folgenden Beträgen, nemlich: 
von Bier wie seither mit 
sieben Silbergroschen sechs Pfennigen von einem Zentner = 50 Ki- 
logrammen, 
von Branntwein aber mit 
vier Thalern elf Silbergroschen für das Hektoliter bei 50 Prozent 
Alkohol nach Tralles d. i. für 5000 Alkohol-Literprozente