Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Zwölf Pfennige von jedem Thaler 
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles eingezeichneten Individual- 
Steuer-Kapitale; 
b) eines jeren der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theils, wie solche 
aa) hinsichlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten 
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum 
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen stattgefundenen 
oder noch stattfindenden Ab- und Zugänge, sowie auf die erfolgten 
oder noch erfolgenden Revisionen dieser Orts-Steuerkapitale zu be- 
richtigen und 
bb) binsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse 
der Einschätzungen in dem Jahre 1871 und mit Rücksicht auf die 
stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab- und Zugänge, sowie auf 
die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen festzustellen sind, 
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuerquoten 
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine, 
welche dem Orts- Steuerkapitale vom Einkommen aus Grundbesitz entspricht, aus- 
schließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche 
aus dem Orts-Steuerkapitale von dem übrigen zum zweiten Theile der Ortsquote 
steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen in die 
Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich aufzubringen ist; 
2) von dem Erwerbe Fremder, welche im Großherzothume Han- 
del oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und nach 
den auf dem Grunde dieses Gesetzes und in Folge von Verträgen mit außerver- 
einsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu treffenden Anordnungen; 
3) von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume, nach 
Maaßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen darüber. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion erthei- 
len, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes über die 
Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816,
	        
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