Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Regierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3 3. Weimar. 30. Dezember 1871. 
130 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1c. KN. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
Die Antheile, welche nach den bestehenden Vorschriften für die Entdeckung, 
Feststellung oder Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen Gesetze über Zölle und 
andere indirekte Steuern von den in Folge dessen verhängten Geldstrafen oder 
von dem Werthe konfiscirter Gegenstände gewährt werden, kommen vom 1. Ja- 
nuar 1872 an in Wegfall. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Dezember 1871. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gese 6 
wegen Aufhebung der Dennncianten-An- 
theile von Strafen und Konfiskaten in 
Untersuchungen wegen Zuwiderhandlung 
gegen die Gesetze über Zölle und andere 
indirekte Steuern. 
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