Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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besteht oder überhanpt sich festgestellt vorfindet; selbstverständlich ohnbeschadet 
der Anordnungen der zur Bestimmung der Wegebreiten zuständigen Behörden. 
Die Fußwege unterliegen in der Regel der Feststellung gewisser Grenzen nicht. 
IV. 
Das im §. 9 Absatz 2 daselbst angegebene Maximum der Entfernung der 
Grenzsteine von einander wird auf 14 Dekameter abgeändert, so daß bei geraden, 
diese Entfernung übersteigenden Grenzliuien Zwischenpunkte mit sogenannten Laufer- 
steinen zu vermarken sind. 
V. 
Die in §. 10 Ziffer 3 daselbst festgesetzte größte Breite der Flurstriemen 
oder Unterabtheilungen soll gleich 55 Meter angenommen werden. 
VI. 
Die in §. 11 daselbst bestimmte Entfernung, in welcher die zu Festlegung 
der Wechselfurchen dienenden Grenzsteine in der Regel von den Gewenden ab, 
in die Wechselsurchen, zu setzen sind, wird auf 5 bis 10 Meter abgeändert. 
Die in §. 12 Ziffer 2, 3 und 4 daselbst getroffenen Bestimmungen über die 
Größe und Setzung der Grenzsteine werden, unbeschadet der übrigen dortigen Vor- 
schriften, abgeändert wie folgt: 
a) Grenzsteine, welche zwei Fluren scheiden, ohne daß eine Landesgrenze dabei 
in Frage kommt, sollen in der Regel nicht weniger als 35 Zentimeter über 
die Erde hervorragen und in der Regel nicht weniger als 45 Zentimeter 
tief in die Erde eingegraben sein. Die Stärke ihres Kopfes soll in der 
Regel nicht unter 20 Zentimeter betragen, diejenige ihres Rumpfes nicht 
unter 28 Zentimeter. 
b) Grenzsteine, welche auf die Ecken der Hauptgewende und in sonstige Haupt- 
krümmungen der Grenzen, sei es an nichtbreitenden Grundstücken, oder auf 
den Grenzen der Verrainungen und Flurstriemen zu setzen sind, wie über- 
haupt Grenzsteine, welche an den Kron-, Staats-, Kammerguts-, Kirchen-, 
Pfarr-- und Schulgütern, an den Hauptstraßen, Viehtreiben und Huthplätzen 
erforderlich sind, sollen bei einem Rumpfe von mindestens 35 Zentimeter 
Höhe und 20 bis 30 Zentimeter Dicke in der Regel einen Kopf von 18 
bis 20 Zentimeter Stärke und 30 bis 35 Zentimeter Höhe im Walde und 
auf Wiesen und von 20 Zentimeter Höhe im Felde besitzen. Die im Felde 
zu setzenden Grenzsteine dürfen nicht über 15 Zentimeter über die Erde 
herausstehen. 
JD) Im Uebrigen soll der Rumpf der Grenzsteine mindestens 30 Zentimeter 
Höhe und 20 Zentimeter Stärke besitzen.
	        
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