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besteht oder überhanpt sich festgestellt vorfindet; selbstverständlich ohnbeschadet
der Anordnungen der zur Bestimmung der Wegebreiten zuständigen Behörden.
Die Fußwege unterliegen in der Regel der Feststellung gewisser Grenzen nicht.
IV.
Das im §. 9 Absatz 2 daselbst angegebene Maximum der Entfernung der
Grenzsteine von einander wird auf 14 Dekameter abgeändert, so daß bei geraden,
diese Entfernung übersteigenden Grenzliuien Zwischenpunkte mit sogenannten Laufer-
steinen zu vermarken sind.
V.
Die in §. 10 Ziffer 3 daselbst festgesetzte größte Breite der Flurstriemen
oder Unterabtheilungen soll gleich 55 Meter angenommen werden.
VI.
Die in §. 11 daselbst bestimmte Entfernung, in welcher die zu Festlegung
der Wechselfurchen dienenden Grenzsteine in der Regel von den Gewenden ab,
in die Wechselsurchen, zu setzen sind, wird auf 5 bis 10 Meter abgeändert.
Die in §. 12 Ziffer 2, 3 und 4 daselbst getroffenen Bestimmungen über die
Größe und Setzung der Grenzsteine werden, unbeschadet der übrigen dortigen Vor-
schriften, abgeändert wie folgt:
a) Grenzsteine, welche zwei Fluren scheiden, ohne daß eine Landesgrenze dabei
in Frage kommt, sollen in der Regel nicht weniger als 35 Zentimeter über
die Erde hervorragen und in der Regel nicht weniger als 45 Zentimeter
tief in die Erde eingegraben sein. Die Stärke ihres Kopfes soll in der
Regel nicht unter 20 Zentimeter betragen, diejenige ihres Rumpfes nicht
unter 28 Zentimeter.
b) Grenzsteine, welche auf die Ecken der Hauptgewende und in sonstige Haupt-
krümmungen der Grenzen, sei es an nichtbreitenden Grundstücken, oder auf
den Grenzen der Verrainungen und Flurstriemen zu setzen sind, wie über-
haupt Grenzsteine, welche an den Kron-, Staats-, Kammerguts-, Kirchen-,
Pfarr-- und Schulgütern, an den Hauptstraßen, Viehtreiben und Huthplätzen
erforderlich sind, sollen bei einem Rumpfe von mindestens 35 Zentimeter
Höhe und 20 bis 30 Zentimeter Dicke in der Regel einen Kopf von 18
bis 20 Zentimeter Stärke und 30 bis 35 Zentimeter Höhe im Walde und
auf Wiesen und von 20 Zentimeter Höhe im Felde besitzen. Die im Felde
zu setzenden Grenzsteine dürfen nicht über 15 Zentimeter über die Erde
herausstehen.
JD) Im Uebrigen soll der Rumpf der Grenzsteine mindestens 30 Zentimeter
Höhe und 20 Zentimeter Stärke besitzen.