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wonach 1 Meter bezüglich — 1000, 2000, 4000, 8000 verjüngte Meter anzu-
nehmen ist.
V.
Die in §. 14 Absatz 1 vogeschriebene Größe der Spezialkarten-Blätter ist
dahin zu modifiziren, daß diese Kartenblätter Grundstücks-Partieen von 150 — 170
Hektaren im Maaßstabe von 1/2000 aufzunehmen im Stande sein werden.
Die in Absatz 8 daselbst vorgeschriebenen Maaßstablängen sind dahin abzuän-
dern, daß dieselben bei 1000theiliger Verjüngung 250 verjüngte Meter, bei 2000=
theiliger Verjüngung 500 verjüngte Meter, bei 4000= und 80004theiliger Berjüng-
ung 1000 verjüngte Meter (1 Kilometer) umfassen.
VI.
An Stelle der in §. 16 Absatz 2 und 3 daselbst enthaltenen Vorschriften
für die Flächenberechnung treten folgende:
Als Berechnungseinheit ist das Meter anzunehmen, während die Dezimaltheile des-
selben, soweit sich solche von dem verjüngten Maaßstabe abnehmen lassen, mit in
Ansatz und Rechnung zu bringen sind. Bei dem Abschlusse der einzelnen Grund-
stücke und deren Parzellen sind die Bruchtheile des Quadratmeters auf volle
Quadratmeter dergestalt abzurunden, daß beim Abschlusse der Grundstücksgrenzen
(der einzelnen Items) Bruchtheile des Quadratmeters von weniger als 0, außer
Ansatz bleiben, im Uebrigen aber dieselben als volle Quadratmeter sich darstellen.
Ferner ist der Gehalt der einzelnen Grundstücke und der etwa über die Flur-
grenzen hinausreichenden Abschnitte derselben in Hektaren, Aren und überschießen-
den Quadratmetern auszudrücken und in die Funrbuchsentwürfe einzutragen.
Die Aufstellung besonderer Vermessungs-Register neben den Fundbuchsent-
würfen findet nicht mehr stattt, daher auch die Beilage IV. der Ausführungsver-
ordnung vom 12. März 1851 in Wegfall kommt.
VII.
An die Stelle der zu §. 19 dafelbst gehörigen Beilage V hat die Anlage Seilage
dieses Verordnungs-Nachtrages zu treten. w
Weimar am 23. Dezember 1871.
Grohberzochch Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.