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Im 8. 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Absatz III. folgende
Fassung:
III.
Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten, sowie
bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese For-
mulare sind bereits mit der die Postanweisungsgebühr darstellenden Frei-
marke beklebt. Bei Entnahme der Formulare zu Postanweisungen ist nur
der Betrag der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst
wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten auch
unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 100 Stück verabfolgt
werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert der durchschnittliche
Selbstkostenpreis berechnet.
Der Absatz XV. kommt in Wegfall.
Im §. 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Satz in
dem Absatz IV., welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und mit
dem Worte „behalten“ endigt, in Wegfall.
Im §. 30 erhalten die Absätze III. bis VI., betreffend den Umfang der
Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, folgende
Fassung:
III.
An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche
anderer Postorte angenommen.
Im §. 33, betreffend die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der
Briefe u. s. w., kommt im Alsatz IV. der Passus unter 4 in Wegfall.
In der Anlage des Reglements treten hinzu:
8. I. a.
Correspondenzkarten.
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der
Entfernung pro Stück 1 Sgr. bezw. 3 Kr.
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe
an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte ge-
wöhnliche Briefe behandelt.
§. XI. a.
Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten,
zur Weitersendung bestimmten Gegenstände.
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen ein-
gesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen
mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersen-