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dung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbrief-
trägers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer
den tarifmäßigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von
½ Sgr. bezw. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
Der zweite Absatz des §. IV. der Anlage des Reglements erhält folgende Fassung:
Für die bei der Abgabe-(Distributions-) Postanstalt eingelieferten
Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts-
oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Räücksicht
auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder bezw. 7 Kr. in
Anwendung gebracht.
Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsscheinen.
Der §. WIII. erhält folgende Fassung:
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder Schrei-
ben mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) werden erhoben:
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung,
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.,
3) das tarifsmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins,
4) von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der Bestellung durch
den Landbriefträger außerdem ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr.
bezw. 2 Kr.
Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-
Postanstalt gerichteten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Do-
cumenten) kommen in Ansatz:
A. Nach dem Ortsbestellbezirke:
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Auf-
gabe-Postanstalt,
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.;
B. Nach dem Landbestellbezirke:
1) ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr.,
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.
Die Porto= bezw. sonstigen Beträge für einen Brief mit Behändi-
gungsschein müssen sämmtlich entwider von dem Absender oder von dem
Adressaten entrichtet werden.
Berlin, den 3. Februar 1871.
Der Bundeskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.