Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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dung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbrief- 
trägers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer 
den tarifmäßigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 
½ Sgr. bezw. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
Der zweite Absatz des §. IV. der Anlage des Reglements erhält folgende Fassung: 
Für die bei der Abgabe-(Distributions-) Postanstalt eingelieferten 
Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts- 
oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Räücksicht 
auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder bezw. 7 Kr. in 
Anwendung gebracht. 
Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsscheinen. 
Der §. WIII. erhält folgende Fassung: 
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder Schrei- 
ben mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) werden erhoben: 
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung, 
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr., 
3) das tarifsmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins, 
4) von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der Bestellung durch 
den Landbriefträger außerdem ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. 
bezw. 2 Kr. 
Für die an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe- 
Postanstalt gerichteten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Do- 
cumenten) kommen in Ansatz: 
A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt, 
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.; 
B. Nach dem Landbestellbezirke: 
1) ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr., 
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr. 
Die Porto= bezw. sonstigen Beträge für einen Brief mit Behändi- 
gungsschein müssen sämmtlich entwider von dem Absender oder von dem 
Adressaten entrichtet werden. 
Berlin, den 3. Februar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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