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119] II. Ihro Königliche Hoheit, die Frau Großherzogin-Regentin, haben die
in dem nachstehenden Nachtrag zu dem revidirten Statut der Weimarischen Bank
enthaltene, von der General-Versammlung der Bank- Aktionäre beschlossene Abän-
derung des Bank-Statuts zu bestätigen gnädigst geruht:
Nachtrag zum F. 54 des revidirten Bank-Statuts.
Die in dem Absatz 1 ersichtlichen Worte:
„Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich im Verhinderungsfall durch ei-
nen anderen stimmberechtigten Aktionär, welchen er durch eine öffentlich be-
glaubigte Vollmacht zu legitimiren hat, vertreten lassen,“
werden durch folgende Worte ersetzt:
„Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich im Verhinderungsfall durch einen
anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen, welchen er durch eine
öffentlich oder von der betreffenden Anmeldestelle beglaubigte Vollmacht le-
gitimirt hat.“
Es wird dieses unter Beziehung auf die Bekanntmachungen vom 26. Sep-
tember 1853 (Reg.-Blatt v. J. 1853 S. 273) vom 21. Mai und 7. Juli 1855
(Reg.-Blatt v. J. 1855 S. 89 und 118) und vom 1. Juni 1869 (Reg.-Blatt
v. J. 1869 S. 219) hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Weimar am 1. März 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
G. Thon.
([20] Das 7., 8., 9. Stück des Bundes-Gesetzblatts des Deutschen Bundes ent-
halten unter
Nr. 614 die Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni
1870 über die Abgaben von der Flößerei. Vom 19. Februar 1871.
Nr. 615 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten
zum Bundesrathe. Vom 20. Februar 1871.
Nr. 616 die Bekanntmachung der Nachträge zum Wahlreglement vom 28. Mai
1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 275). Vom 27. Februar 1871.
Nr. 617 die Verordnung, betreffend die anderweite Bestimmung des Tags für
die Einberufung des Reichstags. Vom 26. Februar 1871.