Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Verhaltungsvorschiften
für  vorläufig  entlassene  Strafgefangene.

1)  Der  vorläufig  entlassene  Strafgefangene  steht  unter  spezieller  polizeilicher  Kontrole
und  hat  sich  allen  Maßregeln,  welche  die  Ortspolizeibehörde  zur  Ausübung  der
letztern  vorzuschreiben  für  angemessen  erachtet,  unweigerlich  zu  fügen.

2)  Der  Entlassene  darf  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß  den  Ort  auf  länger  als
48  Stunden  nicht  verlassen  und  von  einem  anderen  Orte  nicht  ohne  Erlaubniß
der  Ortspolizeibehörde  dieses  letzteren  auf  länger  als  48  Stunden  Aufenthalt
nehmen.

Die  ortspolizeiliche  Erlaubniß  zum  Verlassen  des  Aufenthaltsortes,  sowie
zu  jedem  neuen  Aufenthalte  ist  unter  persönlicher  Gestellung  vor  die  Ortspolizeibehörde
  und  Vorzeigung  des  Entlassungsausweises  nachzusuchen.

3)  Entlassene  Strafgefangene,  welche  an  dem  Aufenthaltsorte  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Frist  nicht  eintreffen,  oder  sich  demnächst  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß
  auf  länger  als  48  Stunden  von  demselben  oder  von  dem  späteren
Aufenthaltsorte  entfernen,  oder  von  der  erhaltenen  Erlaubniß,  sich  an  einen
andern  Ort  begeben  zu  dürfen,  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  Gebrauch
machen,  haben  sofortige  steckbriefliche  Verfolgung,  resp.  nach  Lage  der  Umstände
den  Widerruf  der  Entlassung  zu  gewärtigen.  Der  letztere  kann  auch  erfolgen,
wenn  der  Entlassene  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  einen  neuen  Aufenthalt  nimmt.

4)  Der  Widerruf  ist  außer  in  den  vorstehenden  Fällen  zu  gewärtigen,  wenn  der
Entlassene  "

a)sicharbeitsfcheuodertrunksüchtigzeigtoderdurchsonstigesungeorbneteö
Verhalten  Anstoß  giebt,

b)  mit  übelberüchtigten  Personen  Umgang  pflegt  oder  bei  denselben  Wohnung
nimmt,  oder

I)  einen  bestimmten  Lebenserwerb  nicht  nachzuweisen  vermag.