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Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen,
so ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen die
jenige Regierung, bezüglich diejenigen Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte
Gebrauch machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden,
die Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, eben-
falls da nöthig durch Loosziehung als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen hinsichtlich der von der Terri-
torialregierung erworbenen Bahnstrecke alle der Gesellschaft aus der Konzession er-
wachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die be-
treffende Regierung über, ohne daß dadurch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens
beeinträchtigt werden soll.
Art. 15.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
andern Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu
der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Art. 16.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs
zwischen Ihr und der Gesellschaft sowie zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und
des Ihr für die Bahnstrecke Ihres Gebiets nach diesem Vertrage zustehenden Auf-
sichtsrechtes einen ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen
seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen nicht speziell die technische
Oberaufsicht (s. Art. 8) betreffenden und nicht zum unmittelbaren Einschreiten der
zuständigen Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen zu vermitteln.
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den
Konzessionsbedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der betheiligten Regie-
rungen unterliegen, erfolgt dieselbe zunächst durch Verständigung der Commissarien
unter sich. Können sich diese nicht vereinigen, so bleibt die direkte Benehmung
unter den Regierungen vorbehalten, welche bei nicht zu beseitigenden Meinungs-
verschiedenheiten die Stimmenmehrheit als entscheidend anerkennen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme der Großherzoglichen Regierung.
Art. 17.
Der Saal-Eisenbahngesellschaft wird die Verpflichtung zum Bau und Betrieb
einer Eisenbahn, welche von Naschhausen ausgehend in der Nähe von Pößneck in