54
—.
Konzessions-Bedingungen
für die
Saal-Eisenbahn.
Einer unter dem Namen
Saal- Eisenbahngesellschaft
zusammengetretenen Aktiengesellschaft zur Herstellung einer Eisenbahnverbindung von
der Thüringischen Eisenbahn in der Nähe von Sulza über Camburg, Dorndorf,
Jena, Rothenstein, Kahla, Naschhausen, Rudolstadt zum Anschluß an die Gera-
Eichichter Eisenbahn bei Saalfeld und einer Zweigbahn von Naschhausen zum An-
schluß an die letztgenannte Eisenbahn in der Nähe von Pößneck, wird zum Baue
und Betriebe dieser Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestim-
mungen Konzession ertheilt.
8. 1.
Für die Gesellschaft sind die in dem Staatsvertrage vom 8. Oltober 1870
zwischen den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
§. 2.
Das Gesellschaftsstatut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit diesem
Staatsvertrage und den gegenwärtigen Konzessionsbedingungen im Widerspruche stehen.
§. 3.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Reservefonds zu bilden, in welchem die
Hälfte des 4 Prozent übersteigenden Reinertrags — bis zu 1 Prozent — all-
jährlich einzulegen ist, bis derselbe 5 Prozent des Anlagekapitals erreicht hat.
Dieser Reservefonds darf nur zu außerordentlichen, der Unterhaltung und dem ge-
wöhnlichen Betriebe nicht angehörenden Ausgaben verwendet werden.
Außerdem ist ein Erneuerungsfonds zu gründen, welchem außer dem Nutz-
abwurf seiner Bestände der Erlös aus dem Verkaufe alter Materialien des Ober-
baues und der Betriebsmittel und ein Zuschuß aus der Reineinnahme der nach
Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen bezüglich der Lokomo-
tiven, Tender und Wagen zu berechnen ist, zufließt.