Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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—. 
Konzessions-Bedingungen 
für die 
Saal-Eisenbahn. 
Einer unter dem Namen 
Saal- Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Aktiengesellschaft zur Herstellung einer Eisenbahnverbindung von 
der Thüringischen Eisenbahn in der Nähe von Sulza über Camburg, Dorndorf, 
Jena, Rothenstein, Kahla, Naschhausen, Rudolstadt zum Anschluß an die Gera- 
Eichichter Eisenbahn bei Saalfeld und einer Zweigbahn von Naschhausen zum An- 
schluß an die letztgenannte Eisenbahn in der Nähe von Pößneck, wird zum Baue 
und Betriebe dieser Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestim- 
mungen Konzession ertheilt. 
8. 1. 
Für die Gesellschaft sind die in dem Staatsvertrage vom 8. Oltober 1870 
zwischen den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend. 
§. 2. 
Das Gesellschaftsstatut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit diesem 
Staatsvertrage und den gegenwärtigen Konzessionsbedingungen im Widerspruche stehen. 
§. 3. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Reservefonds zu bilden, in welchem die 
Hälfte des 4 Prozent übersteigenden Reinertrags — bis zu 1 Prozent — all- 
jährlich einzulegen ist, bis derselbe 5 Prozent des Anlagekapitals erreicht hat. 
Dieser Reservefonds darf nur zu außerordentlichen, der Unterhaltung und dem ge- 
wöhnlichen Betriebe nicht angehörenden Ausgaben verwendet werden. 
Außerdem ist ein Erneuerungsfonds zu gründen, welchem außer dem Nutz- 
abwurf seiner Bestände der Erlös aus dem Verkaufe alter Materialien des Ober- 
baues und der Betriebsmittel und ein Zuschuß aus der Reineinnahme der nach 
Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen bezüglich der Lokomo- 
tiven, Tender und Wagen zu berechnen ist, zufließt.
	        
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